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KI, Datensintflut und Chancengleichheit: Die Zukunft des Wirtschaftsstrafrechts
Die rasanten Entwicklungen in der Künstlichen Intelligenz und die Digitalisierung der Justiz verändern die Arbeit von Ermittlungsbehörden und Strafverteidigung grundlegend. Während Behörden aufrüsten, steht die Verteidigung vor der Herausforderung, Schritt zu halten.
Die Hintergründe habe ich in meinem letzten Artikel “KI im Strafrecht: Die Ermittler rüsten auf. Womit verteidigen Sie?” bereits erläutert. Doch wie sieht dies heute in der Praxis aus und wo verlaufen die rechtlichen sowie ethischen Grenzen? Im Gespräch mit meinem Rechtsanwaltskollegen Matthias Dietz steigen wir tiefer ins Thema ein.
Dr. Franka Becker: Herr Dietz, lassen Sie uns beim Status quo ansetzen: Was hat sich durch die Digitalisierung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts konkret verändert?
Matthias Dietz: Ermittlungsverfahren basieren heute in erheblichem Umfang auf digitalen Beweismitteln – sei es E-Mail-Archive, ERP-Exporte, Cloud-Ablagen oder Messenger-Verläufe. Die Datenmenge, die Ermittlungsbehörden auswerten müssen, wächst rasant. Allein in Niedersachsen stieg das Volumen digitaler Asservate von rund 5,6 Millionen Gigabyte im Jahr 2019 auf etwa 8,5 Millionen Gigabyte im Jahr 2023. Parallel dazu digitalisiert sich die Justiz selbst: Die elektronische Strafakte wird flächendeckend eingeführt und der Aufbau einer bundesweiten „Justizcloud“ ist in Planung. Kurz gesagt: Aus „viel Papier“ ist „viele Terabyte“ geworden – mit allen Chancen einer schnelleren, strukturierten Auswertung, aber auch mit dem Risiko eines Kontrollverlusts über die Datenmasse.
Dr. Franka Becker: Bei Akten mit sechs- oder siebenstelligen Dokumentenmengen stellt sich unweigerlich die Frage: Wird wirklich noch jedes Dokument gelesen?
Matthias Dietz: Hand aufs Herz: Nein. Der Umfang elektronischer Beweismittel in großen Wirtschafts- und OK-Verfahren erreicht Größenordnungen, die mit klassischer Aktenbearbeitung schlicht nicht mehr zu bewältigen sind. Sowohl Ermittlungsbehörden als auch Verteidigung setzen zwingend auf Vorsortierung, Stichwortsuche und zunehmend KI-gestützte Relevanzeinstufung (Technology-Assisted Review). Das ist rechtlich jedoch nicht unproblematisch: Der Legalitätsgrundsatz nach den §§ 152 Abs. 2, 160 StPO verlangt eigentlich eine vollständige Sachverhaltsaufklärung. Bei einer automatisierten Vorauswahl lässt sich diese nur noch bedingt garantieren.
Dr. Franka Becker: Können Sie das Risiko an einem Beispiel verdeutlichen? Wo liegen die Gefahren – und wo vielleicht auch die Chancen – dieser digitalen Recherche?
Matthias Dietz: Das zentrale Risiko lautet: Was gesucht wird, bestimmt, was gefunden wird. Entlastende Beweise sind naturgemäß schwerer über Suchbegriffe zu erfassen als belastende, da Search-Queries meist aus der Verdachtsrichtung formuliert werden.
„Mitarbeiter, die im fraglichen Zeitraum im Urlaub waren, tauchen in der Trefferliste nicht auf, wenn ihre Kommunikation die Suchbegriffe der Ermittler schlicht nicht enthält. Ohne eigene Volltextsichtung bleibt ein mögliches Alibi im Datenberg verborgen.“
Umgekehrt liegt hier aber auch die Chance: Mit KI-gestützter Mustererkennung lassen sich Kommunikationsketten über mehrere Jahre und Systeme hinweg heute in Stunden statt Wochen aufdecken. Dieser Vorteil steht grundsätzlich beiden Seiten offen – vorausgesetzt, die Verteidigung verfügt über vergleichbare Werkzeuge.
Selektionshoheit und die Macht der Algorithmen
Dr. Franka Becker: In Niedersachsen entsteht derzeit eine Beweismittelcloud, die Daten KI-gestützt auswertet, bevor die Verteidigung Akteneinsicht erhält. Ist das ein qualitativer Sprung oder nur die Fortsetzung der gewohnten Vorauswahl durch Ermittler mit neuen Mitteln?
Matthias Dietz: Es ist beides. Eine Vorauswahl gab es schon immer durch die Beschlagnahme und die Zusammenstellung der Akte. Neu ist jedoch der Grad der Automatisierung. In Niedersachsen entsteht mit der „Beweismittelcloud“ eine zentrale Plattform, auf der digitale Beweismittel – von Chatverläufen bis zu kompletten Geräte-Images – gespeichert, gehasht und mittels der KI-Analyseplattform Hansken durchsucht werden, bevor sie in die Akte einfließen. Der qualitative Sprung liegt darin, dass diese KI-Ergebnisse automatisiert übernommen werden. Die Trennlinie zwischen Rohdaten und Ermittlungsakte verschwimmt. Damit rückt die Frage, nach welcher Logik die KI vorselektiert hat, in den Mittelpunkt der Verteidigungsarbeit. Wer diese Auswertungstechnologie nicht spiegelbildlich zur Verfügung hat, verliert schlechterdings die Waffengleichheit.
Dr. Franka Becker: Gibt es dazu bereits praxiserprobte Erfahrungen aus der Verteidigung?
Matthias Dietz: Bislang noch kaum. Nach öffentlich zugänglichen Informationen befindet sich das Projekt noch im Aufbau. Nach einem zweijährigen Pilotprojekt folgt der Praxiseinsatz erst nach Abschluss dieser Phase. Die Fachdiskussion ist derzeit also noch stark antizipatorisch und rechtswissenschaftlich geprägt.
Dr. Franka Becker: Was bedeutet diese Entwicklung ganz praktisch für die Akteneinsicht nach § 147 StPO?
Matthias Dietz: Die Akteneinsicht bezieht sich künftig zunehmend auf indexierte, gehashte und mit Metadaten angereicherte Objekte in Cloud-Strukturen. Ohne eigene technische Werkzeuge zur Volltextsuche und Hashprüfung läuft die Akteneinsicht Gefahr, auf das bloße Vertrauen in die Vorauswahl der Ermittler reduziert zu werden – ein aus Sicht der Strafverteidigung unhaltbarer Zustand.
Anwaltliche Praxis und berufsrechtliche Grenzen
Dr. Franka Becker: Welche Rolle spielen KI-Tools in Ihrem Kanzleialltag bereits heute?
Matthias Dietz: KI-gestützte Recherche- und Analyse-Tools werden rasch zum Standard, um Aktenmengen zu strukturieren und juristisch aufzubereiten.
Wenn Ermittlungsbehörden mit KI in Sekunden durchsuchen, wofür die Verteidigung früher Wochen benötigte, wird der eigene KI-Einsatz vom „Nice-to-have“ zur existenziellen Voraussetzung für eine effektive Verteidigung auf Augenhöhe.
Dr. Franka Becker: Darf man eine Ermittlungsakte aber einfach durch jedes beliebige KI-Tool jagen? Wo zieht das Berufsrecht hier die Grenzen?
Matthias Dietz: Keinesfalls ungeprüft. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) und das strafbewehrte Offenbarungsverbot (§ 203 StGB) verbieten die Eingabe von Mandatsdaten in externe KI-Systeme, wenn die Anbieter nicht strikt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Bei frei im Internet verfügbaren KI-Tools ohne entsprechende vertragliche Absicherung ist die Eingabe von Mandatsgeheimnissen schlicht unzulässig. Das gilt erst recht für hochsensible Inhalte wie Ermittlungsakten im Wirtschaftsstrafrecht.
Rechtliche Grundlage | Vorgabe für den KI-Einsatz |
§ 43a Abs. 2 BRAO / § 203 StGB | Verschwiegenheitsverpflichtung; Schutz vor unbefugter Offenlegung von Mandatsgeheimnissen. |
§ 43e BRAO | Einbindung externer Dienstleister nur bei Erforderlichkeit, ausdrücklicher Textform-Verschwiegenheit und adäquaten Datenschutzmaßnahmen. |
Der Faktor Mensch: Wo KI an ihre Grenzen stößt
Dr. Franka Becker: Wo liegen die unumstößlichen Grenzen von KI in der Strafverteidigung?
Matthias Dietz: Eine vollständige Automatisierung der Strafverteidigung ist schon prozessrechtlich ausgeschlossen. Die §§ 137, 138, 142 Abs. 5 und 6 StPO sowie Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sehen zwingend eine natürliche Person als Verteidiger vor. KI kann unterstützen, aber niemals eigenständig verteidigen. Zudem dürfen KI-Ergebnisse nie ungeprüft übernommen werden: Gerichte haben von KI halluzinierte Rechtsprechungszitate in Schriftsätzen bereits als berufsrechtlichen Verstoß geahndet.
Dr. Franka Becker: Ganz persönlich: Bei welchen Aufgaben nutzen Sie KI gerne – und was lassen Sie sich als Verteidiger auch in Zukunft nicht nehmen?
Matthias Dietz:
Niemals abgeben werde ich: Die rechtliche Bewertung und Strategieentscheidung im Einzelfall, die persönliche Kommunikation mit Mandanten und Gericht sowie die inhaltliche Letztverantwortung für jeden Schriftsatz.
Kein Vertrauen habe ich: Bei der eigenständigen Bewertung von Beweiswert und Zeugenaussagen sowie bei ungeprüften Rechtsprechungs- oder Literaturangaben.
Sehr gerne abgeben werde ich: Die Übersetzung fremdsprachiger Unterlagen, die Erststrukturierung und Zusammenfassung riesiger Aktenbestände sowie KI-gestützte Recherchen als ersten Einstieg.
Ausblick: Gesetzgeber in der Pflicht
Dr. Franka Becker: Ist die aktuelle Situation nur eine Übergangsphase? Welche Wünsche haben Sie an die Zukunft des KI-gestützten Strafverfahrens?
Matthias Dietz: Wir befinden uns in einer Übergangsphase, die jedoch unumkehrbar ist. Die Bund-Länder-Initiativen für eine Justizcloud und regionale Beweismittelclouds zeigen, dass es sich um langfristig angelegte Infrastrukturentscheidungen handelt. Allerdings hinkt der deutsche Gesetzgeber der Praxis spürbar hinterher – es fehlen spezifische gesetzliche Leitplanken für den KI-Einsatz in der Strafverfolgung.
Meine Hoffnung ist, dass KI zu schnelleren und fairerem Verfahren beiträgt, wenn Waffengleichheit hergestellt wird. Mein dringender Wunsch an den Gesetzgeber lautet daher: Wir benötigen eine klare gesetzliche Regelung zur KI-gestützten Beweisauswertung. Diese muss verbindliche Transparenz- und Dokumentationspflichten festlegen und der Verteidigung einen gleichwertigen technischen Zugang sichern – damit Waffengleichheit nicht reine Vertrauenssache bleibt.
Dr. Franka Becker: Herr Dietz, vielen Dank für das Gespräch.
Zur Person
Michael Dietz ist Partner bei gunnercooke im Bereich Dispute Resolution. Er hat an den Universitäten München und Osnabrück studiert; die Universität Osnabrück verlieh ihm 2016 den LL.M.-Titel im Wirtschaftsstrafrecht. Vor seinem Wechsel zu gunnercooke war er bei Freshfields sowie bei Hengeler Mueller tätig.
Er berät und vertritt Unternehmen – darunter börsennotierte und international tätige Mandanten – in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten, außergerichtlich wie vor staatlichen Gerichten und nationalen wie internationalen Schiedsgerichten. Seine Prozesserfahrung umfasst insbesondere den Automotive- und Bankensektor, das Baugewerbe sowie technologie- und industriegeprägte Branchen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Wirtschaftsstrafrecht, etwa bei internen Untersuchungen und der präventiven Bewertung regulatorischer und strafrechtlicher Risiken. Hinzu kommen die strategische Beratung zur Risikominimierung und Konfliktvermeidung sowie die Koordination und Führung komplexer nationaler und internationaler Streitverfahren. Er hat unter anderem deutsche Automobilhersteller in zahlreichen Gerichtsverfahren vertreten und dabei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof sowie zum Europäischen Gerichtshof begleitet.
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