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DAV-Stellungnahme bestätigt: KI-Einsatz mit dem Anwaltsberuf vereinbar

Berlin, 07. Juli 2025

Mit der aktuellen Stellungnahme Nr. 32/2025 hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) ein starkes berufsrechtliches Signal gesendet: Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien ist nicht nur möglich, sondern bei Beachtung technischer und vertraglicher Schutzmaßnahmen auch rechtlich unbedenklich. Die Stellungnahme beseitigt viele Unsicherheiten, mit denen Kanzleien bislang im Umgang mit KI und Cloud-Diensten konfrontiert waren.

Die juristische Arbeit verändert sich: Immer größere Datenmengen, steigende Erwartungen an Effizienz und Reaktionsgeschwindigkeit, Fachkräftemangel und zunehmende Komplexität prägen den Kanzleialltag. Künstliche Intelligenz bietet hier Lösungen - etwa bei der Recherche, Analyse, Prüfung und Erstellung von Texten.

Doch gerade Berufsgeheimnisträger:innen standen der Technologie skeptisch gegenüber: Was bedeutet der Einsatz von KI für die Verschwiegenheitspflicht? Wer haftet bei Fehlern? Und wie steht es um die datenschutzrechtliche Verantwortung?

Die Stellungnahme des DAV bringt nun Rechtssicherheit. Sie schafft einen klaren Orientierungsrahmen für alle Kanzleien, die technologisch aufrüsten wollen, ohne gegen Berufsrecht oder § 203 StGB zu verstoßen.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Automatisierte Verarbeitung ohne Klartexteinsicht stellt kein Offenbaren im Sinne des § 203 StGB dar.

  • Eine Verpflichtung nach § 203 StGB des KI- oder Cloud-Dienstleisters ist nur dann notwendig, wenn eine tatsächliche Offenlegung erfolgt (z. B. bei Klartextverarbeitung mit menschlicher Auswertung).

  • Der Gesetzgeber habe mit § 43e BRAO ausdrücklich den Einsatz externer technischer Dienstleister ermöglicht – auch im Bereich KI, sofern diese entsprechend vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

  • Die Nutzung von Anbietern wie Google oder Microsoft ist berufsrechtlich vertretbar, wenn:

    • die Datenübermittlung technisch und organisatorisch abgesichert ist,

    • eine vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit (z. B. in AVV/DPA) vorliegt,

    • keine Einsicht durch Personen erfolgt, sondern eine rein technische, temporäre Verarbeitung.

  • Eine Information des Mandanten über den KI-Einsatz ist nur dann notwendig, wenn die KI entscheidungsrelevante juristische Bewertungen abgibt oder wesentliche Mandatsinhalte mitgestaltet.

    Die DAV-Stellungnahme betont: "Wer sorgfältig auswählt und dokumentiert, kann moderne Systeme rechtssicher nutzen."

Wie PyleHound diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie hier nachlesen.

Die Stellungnahme ist ein Meilenstein für die digitale Transformation der Anwaltschaft. Sie zeigt: Technologische Innovation und Berufsrecht sind kein Widerspruch, im Gegenteil: Der Gesetzgeber und die Berufsträger:innen haben längst anerkannt, dass KI-Systeme künftig zur Standardausstattung moderner Kanzleien gehören werden.

Anstatt Innovation durch Unsicherheit zu blockieren, schafft der DAV mit dieser Stellungnahme Vertrauen, Klarheit und Zukunftsfähigkeit. Das ermöglicht Kanzleien, technologisch aufzuholen und ihren Mandant:innen weiterhin mit höchstem Anspruch an Qualität, Vertraulichkeit und Effizienz zu begegnen.

Zur vollständigen Stellungnahme des DAV Nr. 32/2025.

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